§ 6a Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Ressortgruppen und Ressortleitung
§ 6a Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Ressortgruppen und Ressortleitung
1. Die Schulleitungskonferenz setzt für jedes Fach, das an der Maturität schriftlich geprüft wird, ausser für die Ergänzungsfächer und für das Schwerpunktfach Russisch, eine Ressortgruppe ein.
2. Die Ressortgruppe setzt sich aus einer Ressortleitung und aus je einer bzw. einem Fachschaftsdelegierten pro basellandschaftlichem Gymnasium zusammen.
3. Die Fachschaftsdelegierten werden auf Vorschlag der Fachschaften von der Schulleitung in der Regel auf 2 Jahre ernannt.
4. Die Ressortleitung obliegt einer Fachperson des entsprechenden Schulfachs, welche über einen Hochschulabschluss sowie über Unterrichts- und Maturitätserfahrung im entsprechenden Fach verfügt und nicht an einem basellandschaftlichen Gymnasium tätig ist. Sie wird von der Schulleitungskonferenz für eine Amtsperiode von 4 Jahren ernannt.
5. Die Ressortleitung beruft die Sitzungen der Ressortgruppe ein, leitet sie und organisiert die Arbeit der Ressortgruppe und erstattet nach Abschluss der Prüfungen der Schulleitungskonferenz Bericht.