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643.21 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Koordination der Prüfungen

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§ 5 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Koordination der Prüfungen

1. Die Schulleitungskonferenz koordiniert die Prüfungstermine unter den einzelnen Gymnasien.

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