643.21
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Zulassung zu den Prüfungen
§ 4 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Zulassung zu den Prüfungen
1. Zugelassen werden Schülerinnen und Schüler, welche die beiden letzten Jahre regelmässig an einer Maturitätsschule und das letzte Jahr am prüfenden Gymnasium absolviert haben.
2. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH) kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
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