643.21
CH-BL
§ 31c Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2017
§ 31c Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2017
1. Schülerinnen und Schüler, welche die Matur 2016 nicht bestehen, legen die Maturitätsprüfung 2018 nach der vorliegenden Verordnung ab.
2. Schülerinnen und Schüler, die das letzte Schuljahr im Schuljahr 2017/2018 wiederholen, übernehmen in den Fächern, die vorzeitig abgeschlossen werden, die bisherigen Erfahrungsnoten.