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§ 31b Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 2014

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§ 31b Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 2014

1. Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2014/2015 in das Gymnasium eingetreten sind, gilt § 9 Abs. 7 in der Version vom 5. Juli 2005.

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