Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.21 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Zeitpunkt der Prüfungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Zeitpunkt der Prüfungen

1. Die Prüfungen finden am Ende der Schulzeit statt.

2. Die Erstellung und die Präsentation der Maturaarbeiten finden während der letzten beiden Ausbildungsjahre statt.

← § 2 Verordnung über die Maturitätsprüfungen Geltungsbereich § 4 Verordnung über die Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →