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643.21 CH-BL

§ 29 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Rechtsmittel

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§ 29 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Rechtsmittel

1. Gegen einzelne Prüfungsresultate, die Beurteilung der Maturaarbeit oder gegen das Nichtbestehen der Maturität kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids über das Bestehen der Maturität beim Schulrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

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