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§ 28 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Maturitätsausweise

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§ 28 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Maturitätsausweise

1. Der Maturitätsausweis enthält

a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung;

b. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»;

c. * den Namen der Schule, die ihn ausstellt;

d. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

e. die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber das Gymnasium besucht hat;

f. * die Noten der 12 Maturitätsfächer und die Einzelnoten in den Teilfächern der Profile A, B und M;

g. das Thema und die Note der Maturaarbeit;

h. die Ergänzungen gemäss § 27;

i. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache;

k. die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und der Schulleiterin oder des Schulleiters der Schule.

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