§ 28 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Maturitätsausweise
§ 28 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Maturitätsausweise
1. Der Maturitätsausweis enthält
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung;
b. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»;
c. * den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
d. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
e. die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber das Gymnasium besucht hat;
f. * die Noten der 12 Maturitätsfächer und die Einzelnoten in den Teilfächern der Profile A, B und M;
g. das Thema und die Note der Maturaarbeit;
h. die Ergänzungen gemäss § 27;
i. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache;
k. die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und der Schulleiterin oder des Schulleiters der Schule.