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643.21 CH-BL

§ 27 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Nicht massgebende Fächer, Freifächer

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§ 27 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Nicht massgebende Fächer, Freifächer

1. In Wahlkursen, die nicht zu einem Maturitätsfach gehören, und in den Freifächern wird die Erfahrungsnote oder der Vermerk «besucht» ins Maturitätszeugnis eingetragen.

2. Im nicht massgebenden Fach Sport wird die Erfahrungsnote ins Maturitätszeugnis eingetragen.

3. Liegt die Erfahrungsnote genau in der Mitte zwischen 2 halben Noten, wird aufgerundet.

4. Auf die Erteilung des Maturitätszeugnisses haben diese Noten keinen Einfluss.

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