643.21
CH-BL
§ 26 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Wiederholung der Maturitätsprüfungen
§ 26 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Wiederholung der Maturitätsprüfungen
1. Wer die Maturitätsprüfungen nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist, kann sie einmal wiederholen.
2. In diesem Fall ist das letzte Schuljahr zu wiederholen.
3. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden Fächer mit Note 5 oder höher bei der Wiederholung angerechnet. Der Unterricht in diesen abgeschlossenen Fächern entfällt. Die Schulleitungskonferenz erlässt die Weisungen.
4. Auf die Wiederholung der Maturaarbeit kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers verzichtet werden. In diesem Fall wird die erreichte Note übernommen.
5. Wird das 4. Schuljahr nach den Herbstferien freiwillig wiederholt, gilt dies als Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen. Eine erneute Wiederholung der Prüfungen ist ausgeschlossen.