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643.21 CH-BL

§ 25 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Nichterteilung des Maturitätszeugnisses

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§ 25 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Nichterteilung des Maturitätszeugnisses

1. Die Prüfungsleitung teilt den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis schriftlich mit.

2. Diese Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 29 zu versehen.

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