643.21
CH-BL
§ 25 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Nichterteilung des Maturitätszeugnisses
§ 25 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Nichterteilung des Maturitätszeugnisses
1. Die Prüfungsleitung teilt den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis schriftlich mit.
2. Diese Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 29 zu versehen.