643.21
CH-BL
§ 24 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Erteilung des Maturitätszeugnisses
§ 24 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Erteilung des Maturitätszeugnisses
1. Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses massgebende Noten sind
a. die Note der Maturaarbeit gemäss § 8;
b. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 9.
2. Das Maturitätszeugnis wird erteilt, wenn bei den 13 massgebenden Noten gemäss Abs. 1 die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
a. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist nicht grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
b. Höchstens 4 Noten dürfen ungenügend sein (unter 4 liegen).