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643.21 CH-BL

§ 24 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Erteilung des Maturitätszeugnisses

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§ 24 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Erteilung des Maturitätszeugnisses

1. Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses massgebende Noten sind

a. die Note der Maturaarbeit gemäss § 8;

b. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 9.

2. Das Maturitätszeugnis wird erteilt, wenn bei den 13 massgebenden Noten gemäss Abs. 1 die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist nicht grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

b. Höchstens 4 Noten dürfen ungenügend sein (unter 4 liegen).

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