643.21
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Schweigepflicht
§ 22 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Schweigepflicht
1. Über die Aufgabenstellung darf vor den Prüfungen und über die Bewertung der einzelnen Prüfungen darf vor der Erwahrung der Prüfungsergebnisse durch die Prüfungsleitung keine Auskunft erteilt werden.
2. Die Fachschaftsdelegierten sind verpflichtet, ihrer Fachschaft und Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren über die Prüfungen der anderen basellandschaftlichen Gymnasien.