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643.21 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Kontrolle der Noten

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§ 21 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Kontrolle der Noten

1. Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen veranlasst die Prüfungsleitung eine Kontrolle der Berechnung aller Maturitätsnoten zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse.

2. Die Summe aller Abweichungen der Maturitätsnoten von der Note 4 nach oben und nach unten sowie die Anzahl ungenügender Noten werden festgestellt.

3. Es wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob gemäss § 24 das Maturitätszeugnis erteilt werden darf oder ob es verweigert werden muss.

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