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643.21 CH-BL

§ 20 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Maturitätsnoten

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§ 20 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Maturitätsnoten

1. In jedem Maturitätsfach respektive Teilfach gemäss § 9 wird ein Wert ermittelt

a. * in den Fächern, in denen eine Prüfung stattfindet: der Mittelwert der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote;

b. in den übrigen Fächern: die Erfahrungsnote.

2. In den Schwerpunktfächern der Profile A, B und M wird der Mittelwert der Teilnoten gemäss Abs. 1 berechnet.

3. In jedem Maturitätsfach ist der gemäss Abs. 1 oder 2 ermittelte Wert anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe Maturitätsnote auf- oder abzurunden.

4. Liegt der Mittelwert genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist er aufzurunden.

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