643.21
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Maturitätsnoten
§ 20 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Maturitätsnoten
1. In jedem Maturitätsfach respektive Teilfach gemäss § 9 wird ein Wert ermittelt
a. * in den Fächern, in denen eine Prüfung stattfindet: der Mittelwert der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote;
b. in den übrigen Fächern: die Erfahrungsnote.
2. In den Schwerpunktfächern der Profile A, B und M wird der Mittelwert der Teilnoten gemäss Abs. 1 berechnet.
3. In jedem Maturitätsfach ist der gemäss Abs. 1 oder 2 ermittelte Wert anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe Maturitätsnote auf- oder abzurunden.
4. Liegt der Mittelwert genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist er aufzurunden.