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643.21 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Zweck der Prüfungen

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§ 2 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Zweck der Prüfungen

1. Durch die Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler über die Erfüllung der im Lehrplan aufgeführten Lernziele, ihre allgemeine Bildung und ihre Hochschulreife aus.

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