643.21
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Zweck der Prüfungen
§ 2 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Zweck der Prüfungen
1. Durch die Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler über die Erfüllung der im Lehrplan aufgeführten Lernziele, ihre allgemeine Bildung und ihre Hochschulreife aus.