643.21
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Erfahrungsnoten
§ 19 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Erfahrungsnoten
1. Die Erfahrungsnote in einem Fach ist das ungerundete Mittel aus folgenden Zeugnisnoten
a. falls ein abgeschlossenes Fach als Wahlkurs weitergeführt wurde: die Zeugnisnote des Wahlkurses;
b. falls ein bis zum Ende der Schulzeit geführtes Fach als Wahlkurs belegt wurde: das ungerundete Mittel aus der Zeugnisnote des Fachs und der Zeugnisnote dieses Wahlkurses;
c. im Ergänzungsfach: die Zeugnisnote des Ergänzungsfaches;
d. in allen andern Fällen: die letzte Zeugnisnote.