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643.21 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Erfahrungsnoten

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§ 19 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Erfahrungsnoten

1. Die Erfahrungsnote in einem Fach ist das ungerundete Mittel aus folgenden Zeugnisnoten

a. falls ein abgeschlossenes Fach als Wahlkurs weitergeführt wurde: die Zeugnisnote des Wahlkurses;

b. falls ein bis zum Ende der Schulzeit geführtes Fach als Wahlkurs belegt wurde: das ungerundete Mittel aus der Zeugnisnote des Fachs und der Zeugnisnote dieses Wahlkurses;

c. im Ergänzungsfach: die Zeugnisnote des Ergänzungsfaches;

d. in allen andern Fällen: die letzte Zeugnisnote.

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