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643.21 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsnoten

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§ 18 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsnoten

1. Die Leistungen in den Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.

2. Die 6 ist die höchste, die 1 die tiefste Note.

3. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

4. Die Prüfungsnote ist der nicht gerundete, arithmetische Mittelwert (Mittelwert) der einzelnen Prüfungsteile.

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