643.21
CH-BL
§ 18 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsnoten
§ 18 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsnoten
1. Die Leistungen in den Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
2. Die 6 ist die höchste, die 1 die tiefste Note.
3. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
4. Die Prüfungsnote ist der nicht gerundete, arithmetische Mittelwert (Mittelwert) der einzelnen Prüfungsteile.