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643.21 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Zweisprachige Maturität

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§ 17 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Zweisprachige Maturität

1. Alle Maturitätsprüfungen werden in der Sprache abgelegt, in der das betreffende Fach unterrichtet wurde.

2. Die fachliche Beurteilung der mündlichen Prüfungen erfolgt unabhängig von der Sprachkompetenz.

3. Im Maturitätszeugnis wird das Prädikat «zweisprachige Matur» vermerkt, wenn die im Lehrplan umschriebenen Kriterien erfüllt sind.

4. Für die Beurteilung der Sprachkompetenz im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien kann eine zweite Lehrperson mit der entsprechenden Sprachkompetenz beigezogen werden.

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