643.21
CH-BL
§ 16d Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Durchführung der Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung
§ 16d Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Durchführung der Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung
1. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, kann die Schulleitung in Absprache mit der Schulleitungskonferenz und der Schweizerischen Maturitätskommission besondere Regelungen bewilligen.
2. Bei der Festlegung von Massnahmen zum Nachteilsausgleich sind die weiteren Bestimmungen der Bildungsgesetzgebung zu beachten.