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643.21 CH-BL

§ 16c Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Nichtteilnahme an Prüfungen

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§ 16c Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Nichtteilnahme an Prüfungen

1. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen zu 1 oder mehreren Prüfungen nicht erscheinen können, haben dies umgehend mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.

2. Schülerinnen und Schüler, die vorbehältlich Abs. 1 zu einer Prüfung nicht antreten, werden von den Maturitätsprüfungen ausgeschlossen.

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