643.21
CH-BL
§ 16c Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Nichtteilnahme an Prüfungen
§ 16c Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Nichtteilnahme an Prüfungen
1. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen zu 1 oder mehreren Prüfungen nicht erscheinen können, haben dies umgehend mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.
2. Schülerinnen und Schüler, die vorbehältlich Abs. 1 zu einer Prüfung nicht antreten, werden von den Maturitätsprüfungen ausgeschlossen.