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643.21 CH-BL

§ 16b Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Unredlichkeiten

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§ 16b Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Unredlichkeiten

1. Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit bei den Maturitätsprüfungen führen zum sofortigen Ausschluss von der ganzen Prüfung und zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses.

2. Bei der Maturaarbeit kann die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit, insbesondere ein Plagiat, zu einer Reduktion der erreichten Note bis zur niedrigsten möglichen Bewertung oder zum Ausschluss von den Maturitätsprüfungen führen.

3. Die Prüfungsleitung entscheidet in den Fällen von Benutzung unerlaubter Hilfsmittel und Unredlichkeiten.

4. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind unmittelbar vor der 1. Prüfung, bzw. vor Beginn der Maturaarbeit ausdrücklich auf die vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.

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