643.21
CH-BL
§ 16a Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Hilfsmittel
§ 16a Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Hilfsmittel
1. Die Schulleitungskonferenz bestimmt die Hilfsmittel, die von den Kandidatinnen und Kandidaten an den Maturitätsprüfungen benützt werden dürfen.