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643.21 CH-BL

§ 16a Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Hilfsmittel

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§ 16a Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Hilfsmittel

1. Die Schulleitungskonferenz bestimmt die Hilfsmittel, die von den Kandidatinnen und Kandidaten an den Maturitätsprüfungen benützt werden dürfen.

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