Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.21 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Mündliche und praktische Prüfungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Mündliche und praktische Prüfungen

1. Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten finden die mündlichen Prüfungen einzeln statt.

1bis. Die Prüfungsleitung kann auf Antrag des Examinators oder der Examinatorin Gruppenprüfungen mit maximal 4 Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen.

2. Nach jeweils höchstens 4 Kandidatinnen und Kandidaten werden die erbrachten Leistungen beurteilt.

3. Die Wahl der Prüfungsinhalte ist der Examinatorin oder dem Examinator unter Beachtung von § 12 freigestellt.

4. Die Expertin oder der Experte protokolliert den Prüfungsverlauf so, dass sie oder er im Falle einer Beschwerde bis 6 Monate später darüber Auskunft erteilen kann.

5. Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die mündliche oder praktische Prüfung und macht den Vorschlag für die gemeinsam festzusetzende Prüfungsnote. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Prüfungsleitung.

← § 15 Verordnung über die Maturitätsprüfungen Geltungsbereich § 16a Verordnung über die Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →