§ 16 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Mündliche und praktische Prüfungen
§ 16 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Mündliche und praktische Prüfungen
1. Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten finden die mündlichen Prüfungen einzeln statt.
1bis. Die Prüfungsleitung kann auf Antrag des Examinators oder der Examinatorin Gruppenprüfungen mit maximal 4 Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen.
2. Nach jeweils höchstens 4 Kandidatinnen und Kandidaten werden die erbrachten Leistungen beurteilt.
3. Die Wahl der Prüfungsinhalte ist der Examinatorin oder dem Examinator unter Beachtung von § 12 freigestellt.
4. Die Expertin oder der Experte protokolliert den Prüfungsverlauf so, dass sie oder er im Falle einer Beschwerde bis 6 Monate später darüber Auskunft erteilen kann.
5. Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die mündliche oder praktische Prüfung und macht den Vorschlag für die gemeinsam festzusetzende Prüfungsnote. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Prüfungsleitung.