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643.21 CH-BL

§ 15 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Aufsicht, Korrektur der schriftlichen Prüfungen

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§ 15 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Aufsicht, Korrektur der schriftlichen Prüfungen

1. Die Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht von Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt.

2. Die Arbeiten werden von den Examinatorinnen und Examinatoren eines Faches einheitlich korrigiert und benotet.

3. Die Fachschaften organisieren die Zweitkorrektur intern, wobei sie festlegen, welcher Korrekturmodus für das jeweilige Prüfungsjahr angewendet wird.

4. Unterrichtet an einem Gymnasium nur eine Lehrperson das entsprechende Fach, beauftragt die Prüfungsleitung eine Lehrperson eines anderen basellandschaftlichen Gymnasiums mit der Zweitkorrektur.

5. In den Ergänzungsfächern und im Schwerpunktfach Russisch werden die Arbeiten von der Examinatorin oder dem Examinator korrigiert und beurteilt und mit einem Notenvorschlag den Expertinnen oder Experten zur Zweitkorrektur zugestellt.

6. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung zusätzlich eine externe Korrektur anordnen.

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