643.21
CH-BL
§ 13a Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Validierung der schriftlichen Prüfungen
§ 13a Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Validierung der schriftlichen Prüfungen
1. Die Ressortgruppen stellen für die schriftlichen Prüfungen ein einheitliches Prüfungsniveau und -verfahren gemäss den kantonalen Vorgaben sicher.
2. Sie prüfen insbesondere, ob
a. die Prüfungsentwürfe mit den Vorgaben des kantonalen Lehrplans und den Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen übereinstimmen;
b. sich der Schwierigkeitsgrad der verschiedenen Prüfungen in einem vergleichbaren Rahmen bewegt;
c. angemessene Lösungen bzw. Bewertungskriterien formuliert wurden.
3. Die Ressortleitenden genehmigen die Prüfungen oder weisen sie zur Überarbeitung an die Fachschaft der betreffenden Schule zurück.
4. Sie informieren die Prüfungsleitung direkt über die Validierung und stellen ihr die definitiven Prüfungsaufgaben zu.