Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.21 CH-BL

§ 13a Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Validierung der schriftlichen Prüfungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13a Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Validierung der schriftlichen Prüfungen

1. Die Ressortgruppen stellen für die schriftlichen Prüfungen ein einheitliches Prüfungsniveau und -verfahren gemäss den kantonalen Vorgaben sicher.

2. Sie prüfen insbesondere, ob

a. die Prüfungsentwürfe mit den Vorgaben des kantonalen Lehrplans und den Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen übereinstimmen;

b. sich der Schwierigkeitsgrad der verschiedenen Prüfungen in einem vergleichbaren Rahmen bewegt;

c. angemessene Lösungen bzw. Bewertungskriterien formuliert wurden.

3. Die Ressortleitenden genehmigen die Prüfungen oder weisen sie zur Überarbeitung an die Fachschaft der betreffenden Schule zurück.

4. Sie informieren die Prüfungsleitung direkt über die Validierung und stellen ihr die definitiven Prüfungsaufgaben zu.

← § 13 Verordnung über die Maturitätsprüfungen Geltungsbereich § 15 Verordnung über die Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →