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643.21 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Schriftliche Prüfungsaufgaben

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§ 13 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Schriftliche Prüfungsaufgaben

1. Die Themen und Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden in jedem schriftlichen Prüfungsfach von den jeweiligen Fachschaften erarbeitet.

2. Die Fachschaftsdelegierten reichen den Entwurf ihrer Fachschaft mit Lösungen bzw. Bewertungskriterien bei der Ressortleitung zur Validierung ein.

3. In den Ergänzungsfächern und im Fach Russisch sind die Expertinnen und Experten für die Validierung zuständig.

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