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643.21 CH-BL

§ 12a Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Harmonisierung der Prüfungen

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§ 12a Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Harmonisierung der Prüfungen

1. Die schriftlichen Prüfungen in den Grundlagen- und in den Schwerpunktfächern sind für die einzelnen Gymnasien identisch.

2. Die Schulleitungskonferenz kann Ausnahmen bewilligen.

3. In den Ergänzungsfächern sind die schriftlichen Prüfungen eines Gymnasiums mindestens einheitlich bezüglich der geprüften Kompetenzen und deren Anforderungsniveaus.

4. Für Musik mit Instrumentalunterricht und Bildnerisches Gestalten gilt dies auch für die praktische Prüfung.

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