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643.21 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsinhalte

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§ 12 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsinhalte

1. Bei den Prüfungen sind im Wesentlichen die Lernziele der letzten 2 Unterrichtsjahre gemäss kantonalem Lehrplan zu berücksichtigen.

2. Das den einzelfachlichen Lernzielen übergeordnete Bildungsziel gemäss Art. 5 des Maturitäts-Anerkennungsreglements vom 16. Januar / 15. Februar 1995 bildet den Bezugsrahmen.

3. Bei den Prüfungen in den Ergänzungsfächern und in Wahlkursen soll auch auf den Unterricht in den vorbereitenden Grundlagenfächern und Freifächern Bezug genommen werden.

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