643.21
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsinhalte
§ 12 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsinhalte
1. Bei den Prüfungen sind im Wesentlichen die Lernziele der letzten 2 Unterrichtsjahre gemäss kantonalem Lehrplan zu berücksichtigen.
2. Das den einzelfachlichen Lernzielen übergeordnete Bildungsziel gemäss Art. 5 des Maturitäts-Anerkennungsreglements vom 16. Januar / 15. Februar 1995 bildet den Bezugsrahmen.
3. Bei den Prüfungen in den Ergänzungsfächern und in Wahlkursen soll auch auf den Unterricht in den vorbereitenden Grundlagenfächern und Freifächern Bezug genommen werden.