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643.21 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Dauer der Prüfungen

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§ 11 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Dauer der Prüfungen

1. Die schriftlichen Prüfungen dauern 4 Stunden.

2. Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.

3. Für die Fächer Informatik, Sport, Musik und Bildnerisches Gestalten können die Weisungen der Schulleitungskonferenz gemäss § 10 Abs. 5 abweichende Zeiten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen festlegen.

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