643.21
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Dauer der Prüfungen
§ 11 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Dauer der Prüfungen
1. Die schriftlichen Prüfungen dauern 4 Stunden.
2. Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.
3. Für die Fächer Informatik, Sport, Musik und Bildnerisches Gestalten können die Weisungen der Schulleitungskonferenz gemäss § 10 Abs. 5 abweichende Zeiten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen festlegen.