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643.21 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsfächer, Art der Prüfungen

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§ 10 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsfächer, Art der Prüfungen

1. Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch, Mathematik und das Schwerpunktfach sowie nach Wahl durch die Schülerin oder den Schüler das Ergänzungsfach oder Englisch.

2. Alle Prüfungsfächer werden sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft.

3. Wer in einem der Fächer Deutsch, Französisch, Mathematik oder Englisch (falls Englisch als Prüfungsfach gewählt wird) einen Wahlkurs besucht, legt die schriftliche Prüfung im Klassenverband und die mündliche im Wahlkurs ab.

4. Im Schwerpunktfach finden sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung im Klassenverband statt.

5. In den Maturitätsfächern Informatik, Sport, Musik und Bildnerisches Gestalten kann eine praktische, gegebenenfalls mehrteilige Prüfung durchgeführt werden. Die Schulleitungskonferenz erlässt entsprechende Weisungen.

6. Von den Schwerpunktfächern der Profile A und B wird ein Teilfach schriftlich, das andere mündlich geprüft.

6bis. ...

7. Die Schulleitungskonferenz entscheidet über die Prüfungsart.

8. Die Prüfungsleitung informiert die Fachlehrpersonen und die Kandidaten und Kandidatinnen am Ende des zweitletzten Semesters schriftlich.

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