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643.21 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung der Maturitätsprüfungen (Prüfungen) sowie die Erteilung des Maturitätszeugnisses an den Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft und am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein.

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