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643.15 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe II im Kanton Basel-Stadt durch Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch - Massnahmen zur Erleichterung des Übertritts

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§ 4 Verordnung über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe II im Kanton Basel-Stadt durch Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch · Massnahmen zur Erleichterung des Übertritts

1. Das Amt für Volksschulen bewilligt Massnahmen, insbesondere im Bereich der Kursbildung, welche den Übertritt an die Schulen im Kanton Basel-Stadt vorbereiten.

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