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643.15 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe II im Kanton Basel-Stadt durch Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch - Übertrittsbedingungen

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§ 2 Verordnung über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe II im Kanton Basel-Stadt durch Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch · Übertrittsbedingungen

1. Für den Übertritt an die Schulen im Kanton Basel-Stadt gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 8. Januar 1991 über Schülerbeurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt.

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