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§ 8 Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein - Schlussbestimmungen

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§ 8 Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein · Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Trägerschaft des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 13. Februar/20. Februar 1996 aufgehoben.

2. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann frühestens ab 1. Januar 2006 mit einer Frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden.

3. Vertragsanpassungen werden im gegenseitigen Einverständnis der Vertragskantone vorgenommen.

4. Die laufende Amtsperiode der bisherigen Aufsichtskommission endet am 31. Juli 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Mitglieder der Aufsichtskommission voll berechtigte Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder werden bis zur Erreichung der Mitgliederzahl gemäss § 6 Absatz 1 nicht ersetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages gelten die bisherigen Mitglieder der Aufsichtskommission bis zum 31. Juli 2004 weiterhin als gewählt.

5. Für den Fall, dass der Kanton Solothurn die Zulassung zum Progymnasium von einer Prüfung abhängig machen sollte, führt das Gymnasium Laufental-Thierstein diese für das Jahr 2002 noch selbst durch. Für die Zeit danach ist der Kanton Solothurn für die Organisation allfälliger Prüfungen alleine verantwortlich.

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