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643.12 CH-BL

§ 7 Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein - Baurechtsvertrag, Übertragung Mobilien und Immobilien

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§ 7 Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein · Baurechtsvertrag, Übertragung Mobilien und Immobilien

1. Der Kanton Basel-Landschaft tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Kantons Solothurn im Baurechtsvertrag vom 4. Juli 1978 ein.

2. Die Übertragung der im Miteigentum der Vertragskantone stehenden Immobilien und Mobilien des Gymnasiums sowie die Höhe der für die Übertragung dieser Rechte geschuldeten Abgeltung werden zusammen mit den Zahlungsmodalitäten in einem separaten Kaufvertrag vereinbart.

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