Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Klassenbildung

Klassen- und Kursbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Klassenbildung

1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH koordiniert die Klassenbildung der Gymnasien und genehmigt deren Klassenbildungspläne.

2. Sie berücksichtigt dabei die verfügbaren Kapazitäten, die kantonalen Klassenbildungsnormen sowie die Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens vom 19. August 2008, des Vertrags über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 27. November 2001 und des Vertrags über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien vom 2. Juni 1998.

a. * ...

b. * ...

3. ...

4. ...

← § 8b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) Geltungsbereich § 10 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →