643.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Klassenbildung
Klassen- und Kursbildung
§ 9 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Klassenbildung
1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH koordiniert die Klassenbildung der Gymnasien und genehmigt deren Klassenbildungspläne.
2. Sie berücksichtigt dabei die verfügbaren Kapazitäten, die kantonalen Klassenbildungsnormen sowie die Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens vom 19. August 2008, des Vertrags über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 27. November 2001 und des Vertrags über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien vom 2. Juni 1998.
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