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643.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Ausserordentlicher Schulaustritt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Ausserordentlicher Schulaustritt

1. Schülerinnen und Schüler, welche vor Beendigung des Gymnasiums austreten, melden sich bei der Schulleitung schriftlich ab.

2. Vorzeitig austretende Schülerinnen und Schüler erhalten auf ihren Wunsch von der Schulleitung eine schriftliche Bestätigung für die Zeit ihres Schulbesuchs am Gymnasium und die zuletzt besuchte Klasse.

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