643.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Haus- und Absenzenordnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Haus- und Absenzenordnung
1. Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
2. Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.