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643.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Haus- und Absenzenordnung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Haus- und Absenzenordnung

1. Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.

2. Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

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