643.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Unterrichtszeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Unterrichtszeiten
1. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
2. Eine Schulwoche dauert von Montag bis Freitag. Die Schulleitung des einzelnen Gymnasiums kann generell oder für einzelne Anlässe eine abweichende Regelung beschliessen, wenn organisatorische oder räumliche Gründe dies erfordern.
3. Ausfallende Unterrichtszeit ist so weit als möglich vor- oder nachzuholen.