Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Unterrichtszeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Unterrichtszeiten

1. Eine Lektion dauert 45 Minuten.

2. Eine Schulwoche dauert von Montag bis Freitag. Die Schulleitung des einzelnen Gymnasiums kann generell oder für einzelne Anlässe eine abweichende Regelung beschliessen, wenn organisatorische oder räumliche Gründe dies erfordern.

3. Ausfallende Unterrichtszeit ist so weit als möglich vor- oder nachzuholen.

← § 4 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) Geltungsbereich § 6 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →