643.11
CH-BL
§ 44b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2021
Schlussbestimmungen
§ 44b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2021
1. Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 in die FMS eingetreten sind, gelten die Bestimmungen gemäss der am 1. August 2020 gültigen Fassung.
2. Bei Remotionen oder anderen Verzögerungen der schulischen Laufbahn sowie bei Beschleunigungen derselben kommen die Bestimmungen der entsprechenden Jahrgangsstufe zur Anwendung.