Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.11 CH-BL

§ 44a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2010

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2010

1. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die 3. Klasse der FMS besuchen, gilt § 12a in der Fassung vom 11. Mai 2004.

← § 44 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) Geltungsbereich § 44b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →