643.11
CH-BL
§ 43c Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Rechtliches Gehör
Disziplinarwesen
§ 43c Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Rechtliches Gehör
1. Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 42 Abs. 1 Bst. d-i und § 43 vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung gemäss § 43 Bst. b-f sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch die Erziehungsberechtigten anzuhören. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden die Eltern oder Inhaberinnen oder Inhaber einer Beistandschaft, die die persönliche Fürsorge umfasst, informiert.