643.11
CH-BL
§ 43b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Verhältnismässigkeit
Disziplinarwesen
§ 43b Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Verhältnismässigkeit
1. Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2. Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden der Schülerin oder des Schülers, nach den Umständen des Falls und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebs festgesetzt.