643.11
CH-BL
§ 43 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Massnahmen der Schulleitung
Disziplinarwesen
§ 43 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Massnahmen der Schulleitung
1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen
a. * Zusatzarbeit innerhalb oder, nach Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit deren Erziehungsberechtigten, ausserhalb der Unterrichtszeit;
abis. * schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler;
b. befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern;
c. * befristeter Schulausschluss bis zu 8 Wochen;
d. * Versetzung in eine Parallelklasse oder in eine andere Schule;
e. * Androhung des unbefristeten Schulausschlusses;
f. * unbefristeter Schulausschluss in Absprache mit der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.