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643.11 CH-BL

§ 43 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Massnahmen der Schulleitung

Disziplinarwesen
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§ 43 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Massnahmen der Schulleitung

1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen

a. * Zusatzarbeit innerhalb oder, nach Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit deren Erziehungsberechtigten, ausserhalb der Unterrichtszeit;

abis. * schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler;

b. befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern;

c. * befristeter Schulausschluss bis zu 8 Wochen;

d. * Versetzung in eine Parallelklasse oder in eine andere Schule;

e. * Androhung des unbefristeten Schulausschlusses;

f. * unbefristeter Schulausschluss in Absprache mit der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.

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