§ 42 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
§ 42 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
1. Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen
a. mündliche Ermahnung;
b. zusätzliche Hausaufgaben;
c. kurze Wegweisung vom Unterricht;
d. * Zusatzarbeit innerhalb der Unterrichtszeit;
e. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern;
f. schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler;
g. * ...
h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;
i. Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers.
2. Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichts der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
3. Macht das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine Weiterführung des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung die sofortige Versetzung der fehlbaren Schülerin oder des fehlbaren Schülers in eine andere Klasse für die Dauer des Verfahrens beantragen. Die Schulleitung verfügt die sofortige provisorische Versetzung, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Auffassung gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist.