643.11
CH-BL
§ 41a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Aufgaben
Leitung - Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH)
§ 41a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Aufgaben
1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH hat in der Führung der Gymnasien die in § 82j des Bildungsgesetzes vom 2. Juni 2002 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zugeordneten Aufgaben.
2. Sie hat zudem insbesondere folgende Aufgaben
a. * ...
b. die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen;
c. die Kontrolle der Einhaltung kantonaler Regelungen;
d. die Festlegung des Anmeldetermins für die aus der Sekundarschule eintretenden Schülerinnen und Schüler in Absprache mit dem Amt für Volksschulen;
e. den Erlass von Reglementen für die Gymnasien.
3. Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet die Dienststelle BMH auf Antrag der Schulleitung.