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643.11 CH-BL

§ 41a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Aufgaben

Leitung - Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH)
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§ 41a Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Aufgaben

1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH hat in der Führung der Gymnasien die in § 82j des Bildungsgesetzes vom 2. Juni 2002 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zugeordneten Aufgaben.

2. Sie hat zudem insbesondere folgende Aufgaben

a. * ...

b. die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen;

c. die Kontrolle der Einhaltung kantonaler Regelungen;

d. die Festlegung des Anmeldetermins für die aus der Sekundarschule eintretenden Schülerinnen und Schüler in Absprache mit dem Amt für Volksschulen;

e. den Erlass von Reglementen für die Gymnasien.

3. Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet die Dienststelle BMH auf Antrag der Schulleitung.

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