643.11
CH-BL
§ 41 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Schülerinnen- und Schülervertretung
Leitung - Schulrat
§ 41 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Schülerinnen- und Schülervertretung
1. Die Schülerinnen- und Schülervertretung im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, die für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.