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643.11 CH-BL

§ 41 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Schülerinnen- und Schülervertretung

Leitung - Schulrat
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§ 41 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Schülerinnen- und Schülervertretung

1. Die Schülerinnen- und Schülervertretung im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, die für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

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