643.11
CH-BL
§ 40 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Lehrerinnen- und Lehrervertretung
Leitung - Schulrat
§ 40 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Lehrerinnen- und Lehrervertretung
1. Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.