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643.11 CH-BL

§ 40 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Lehrerinnen- und Lehrervertretung

Leitung - Schulrat
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§ 40 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Lehrerinnen- und Lehrervertretung

1. Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

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