643.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) - Schuleinstellungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) · Schuleinstellungen
1. Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig
a. * die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen sowie bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
b. * ...
c. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
d. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
2. Die Schulleitung meldet der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH) beabsichtigte Schuleinstellungen bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule.